
Jahrhundertalte Grundsätze des Fremdenrechts aufgehoben
Jahrhundertelang hat gegolten: Fremde, Ausländer, werden ausgewiesen, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie ihre Lebenshaltungskosten selbst redlich aufbringen können, sei es aus eigenem Vermögen oder sei es durch redliche, gesetzlich zugelassene Erwerbstätigkeit. Und selbst wenn sie dies können, brauchen sie eine ausdrückliche Aufenthaltserlaubnis, wenn ihr Aufenthalt längere Zeit dauern soll.
Erst der EU ist es eingefallen, eine sogenannte "subsidiäre Schutzberechtigung" mit einer dauernden Aufenthaltsberechtigung zu schaffen.
Dadurch erhalten auch Leute ein Aufenthaltsrecht, die bei ihrer Einreise fälschlicherweise einen Asylgrund (also Verfolgung im Heimatland) behauptet haben. Weil sie einen Asylgrund behaupten, müssen sie zunächst aufgenommen werden und ihre Behauptung muss in einem entsprechenden Verfahren überprüft werden. Auch wenn dann hervorkommt, dass kein Asylgrund vorliegt, dürfen sie nach der Menschenrechtskonvention nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden, wenn sie aus einem sogenannten "unsicheren Drittland" (wie Syrien oder Afghanistan) kommen.
Aber nur die EU geht darüber noch hinaus und verbietet, diese Leute auszuweisen (zur Ausreise aufzufordern). Nein, nach EU-Bestimmungen erhalten sie ein Aufenthaltsrecht und einen Versorgungsanspruch – obwohl es sich eigentlich um Asylbetrüger handelt. Also haben hier die Nationalstaaten keine Möglichkeit, sich auszusuchen, wer zu ihnen einreist und auf Dauer verbleibt: das ist ein eindeutiger Souveränitätsverlust!
Und Österreich bzw. die österreichischen Regierungsvertreter hat bzw. haben diesen EU-Bestimmungen zugestimmt, die weit über das bis dahin gängige, weltweit angewendete Fremdenrecht hinausgehen.
Daher: Abschiebungen und Ausweisungen gibt es nur für illegale Migranten aus "sicheren Ländern". Syrer und Afghanen dagegen können grundsätzlich nicht abgeschoben werden und werden auch nicht einmal ausgewiesen (zur eigenständigen Ausreise aufgefordert).
Einzige mögliche Gegenmaßnahme:
Überhaupt keine Asylprüfungsverfahren im Inland, denn wir sind ein Schengen-Binnenland und Asylprüfungen müssen an der Schengen-Außengrenze erfolgen.
Und vor allem: keine Unterstützung über das Überlebensnotwendige hinaus an Asylbetrüger.
Dr. jur. Peter F. Lang, Wien. Ministerialrat i.R. bzw. Gesandter i.R. (pensionierter Beamter des österreichischen Außenministeriums)