Armenfürsorge und Flüchtlingshilfe trennen
Die bundesweite Vereinheitlichung der finanziellen Unterstützung für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte - also für Leute, die nach Österreich gekommen sind und hier einen Asylantrag gestellt haben - ist allgemeine Wunschvorstellung. Darüber sind sich - zumindest nach außen - alle Parlamentsparteien einig. Logisch ist dann natürlich, dass diese Gesetzesmaterie einheitlich geregelt wird. Und ein solches Bundesgesetz mit einer einheitlichen Regelung gibt es ja schon: das Bundesbetreuungsgesetz.
Und damit die entsprechenden Bestimmungen dann in der Praxis auch tatsächlich Anwendung finden, müsste die Zuständigkeit zur Durchführung des Bundesbetreuungsgesetzes ausschließlich in die Zuständigkeit von Bundesbehörden (bzw. Länderbehörden in Vollziehung der Bundesverwaltung) übertragen werden.
In Ergänzung dazu wäre die allgemeine Armenfürsorge, für die nach der Bundesverfassung nicht der Bund, sondern die Bundesländer zuständig sind, ausschließlich auf österreichische Staatsbürger (und Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung, auf die das Bundesbetreuungsgesetz keine Anwendung findet) zu beschränken. Im Unterschied dazu erhalten derzeit nämlich Asylberechtigte und (in Wien) auch subsidiär Schutzberechtigte auf Grund von Landesgesetzen Sozialhilfe (in Wien Mindestsicherung genannt) wie Inländer. Diese Regelung hat viel Widerspruch ausgelöst, so dass da eine Reform sowieso angesagt ist. Für die vorgeschlagene Neuregelung bedürfte es allerdings eines Verfassungsgesetzes.
Alles gar nicht so kompliziert, wenn man nur will. Aber zunächst einmal sollte in diese Richtung eine Initiative ergriffen werden. Alles blickt auf den Innenminister, von dem die erste Initiative ausgehen müsste.
Dr. jur. Peter F. Lang, Wien, Ministerialrat i.R. bzw. Gesandter i.R. (pensionierter Beamter des Außenministeriums).
